Geändert werden soll § 4 Mitgliedschaft, 4. b) Satz 2 und Satz 3 (Erlöschen der Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung).
Satz 2 lautet:
- Sie wird drei Monate nach deren Eingang in der Geschäftsstelle zum Monatsende wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils anteilig bis zum Monatsende zu zahlen.
Dieser Satz soll geändert werden und anschließend lauten:
- Sie wird zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.
Satz 3 lautet:
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils anteilig bis zum Monatsende zu zahlen.
Dieser Satz soll geändert werden und anschließend lauten:
- Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlen.